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Steuern & Gebühren

Steuern & Gebühren in Mömbris

Gemeindesteuern sind die Steuern, deren Aufkommen nach Artikel 106 Absatz 6 Grundgesetz (GG) den Gemeinden zusteht. Dies sind die Grundsteuer, die Gewerbesteuer und die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern (diese dürfen nur erhoben werden, wenn keine landesgesetzlichen Regelungen erlassen sind). Außerdem werden von den Gemeinden Gebühren und Beiträge zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben erhoben. Diese sind durch entsprechende Satzungen zu bestimmen, die auf dem Gesetz über die kommunalen Abgaben (KAG) basieren.

Gewerbesteuer

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gewerbesteuer sind das Gewerbesteuergesetz und die Abgabenordnung. Sie berechnet sich nach dem Gewerbesteuermessbetrag, den das Finanzamt festsetzt, multipliziert mit dem Hebesatz des Marktes Mömbris.

Dieser beträgt zur Zeit 350 v.H..

Grundsteuer: Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer ist objektbezogen und bezieht sich auf den Wert eines Grundstückes, einschließlich der darauf stehenden Gebäude. Für einen Grundbesitz (Grundstücke und Gebäude), der im Marktgebiert Mömbris liegt, wird durch die Gemeinde Mömbris Grundsteuer erhoben.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz.

Sie berechnet sich nach dem Grundsteuermessbetrag, den das Finanzamt festsetzt, multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde Mömbris. Dieser beträgt für die für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für die Grundsteuer B (alle anderen Immobilien) 320 v.H..

Fälligkeit:

Die Grundsteuer wird jährlich, in der Regel, zu je einem Viertel Ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Fälligkeit ändert sich aber aufgrund der Höhe des Grundsteuerbetrags und kann somit auch nur einmal jährlich (15.8.) oder mit zwei Fälligkeiten (15.2. und 15.8.) anfallen.

Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Zahlung der Grundsteuer auch nur 1x jährlich, zum 1.7., erfolgen. Hierfür ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Diesen erhalten Sie im Rathaus (Abteilung Steueramt) oder im Download (siehe Antrag jährliche Grundsteuer).

Antrag jährliche Grundsteuer (PDF-Dokument, 64,52 KB, 22.02.2024)

Grundsteuerzahlung bei Verkauf des Eigentums

Immer wieder kommt es hier zu Unklarheiten. Das Eigentum ist verkauft, der Kaufpreis wurde gezahlt und ggf. erfolgte bereits die Änderung im Grundbuch und trotzdem wird der Verkäufer weiterhin zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen. Dies erklärt sich wie folgt: Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird immer zum 1.1. eines jeden Jahres vom zuständigen Finanzamt Aschaffenburg festgesetzt.

Sollten Sie während des Kalenderjahres Ihr Haus/Grundstück/Eigentumswohnung verkaufen, so muss trotzdem, unabhängig vom Verkaufsdatum und/oder dem Grundbucheintrag, die Grundsteuer für das aktuelle und ggf noch für das folgende Jahr vom bisherigen Eigentümer (also dem Verkäufer) weiterbezahlt werden. Dies ist in den §§ 9 und 10 des Grundsteuergesetzes geregelt.

Das Finanzamt rechnet ein Eigentum an einem Grundstück immer zum 1.1. des Folgejahres dem neuen Eigentümer zu, in dem ein Eigentumswechsel stattgefunden hat. Denn die Grundsteuer wird nach den Eigentumsverhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (1.1.) für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt und wird nicht unterjährig abgerechnet. Heißt: In August 2018 wurde ein Haus verkauft, so rechnet das Finanzamt die Grundsteuer erst ab 1.1.2019 dem neuen Eigentümer (Käufer) zu – unabhängig vom Eintrag ins Grundbuch und unabhängig von der notariellen Vertragsunterzeichnung und Regelung im Notarvertrag zur Zahlung der Nebenkosten.

Sobald das Finanzamt dem Markt Mömbris einen neuen Messbescheid zukommen lässt, werden wir die Grundsteuerumstellung vornehmen. Der Verkäufer erhält einen Aufhebungsbescheid. Gegebenfalls zu viel bezahlte Beträge werden erstattet. Der Käufer erhält einen Veranlagungsbescheid. Es erfolgt ggf. eine Nachzahlung. Die Änderungen sind immer (rückwirkend) zum 1.1. eines Jahres. Verkäufer und Käufer können die Zahlung der Grundsteuer auf privatrechtlichen Wege klären. Steuerschuldner bleibt, bis zur Erstellung eines Aufhebungsbescheides, der Verkäufer.

Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer. Die Erhebung der Hundesteuer wird durch die örtliche Hundesteuersatzung der Gemeinde Mömbris geregelt. Besteuerungsgrundlage ist hierbei das Halten eines Hundes im Marktgebiet von Mömbris. Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.

Anmeldung von Hunden

Als Hundehalter/in müssen Sie Ihren Hund innerhalb von 2 Wochen anmelden, wenn

  • er älter als 4 Monate alt ist,
  • Sie Ihn neu aufgenommen haben oder
  • Sie aus einer anderen Gemeinde nach Mömbris zugezogen sind.

Sie können die Anmeldung des Hundes schriftlich, per Fax, per Post oder persönlich bei uns einreichen. Nutzen Sie hierzu bitte das bereitgestellte Formular.

Bei Anmeldung eines Hundes erhalten Sie eine Hundesteuermarke. Bei Verlust dieser Marke erhalten Sie kostenfrei eine neue Hundemarke.

Abmeldung von Hunden

Melden Sie Ihren Hund innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei uns ab, nachdem

  • der Hund verstorben ist,
  • er abgeben wurde,
  • der Hund entlaufen ist,
  • Sie zusammen mit dem Hund weggezogen sind.

Verwenden Sie hierzu bitten das bereitgestellte Formular und legen Sie der Abmeldung einen Nachweis über den Grund der Abmeldung bei, z. B. eine Bescheinigung des Tierarztes.

Höhe

Die jährliche Steuer beträgt für den ersten Hund 40,00 €. Für den zweiten Hund 50,00 € und für jeden weiteren Hund 60,00 €. Dies ist eine sogenannte Staffelgebühr.

Fälligkeit

Der Betrag wird immer zum 1.4. eines Jahres fällig.

Kampfhunde

Bei Haltung eines Kampfhundes beträgt die Steuer 750,00 €.

Kanaleinleitungsgebühren

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kanaleinleitungsgebühren ist die Entwässerungsbeitrags- und Gebührensatzung  (PDF-Dokument, 97,78 KB, 26.04.2024) des Marktes Mömbris.

Die Gebühr beträgt aktuell 2,90 € pro m3, samt einer Grundgebühr von 30,68 €.

Die zu berechnende Abwassermenge wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt und von dem Zweckverband Fernwasserversorgung Spessartgruppe in Hörstein an den Markt Mömbris gemeldet.

Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Grundstückes. Der Markt Mömbris rechnet nur mit dem Eigentümer ab und nicht mit den Mietern. Bei Mieterwechsel erfolgt keine Zwischenabrechnung. Dies hat der Vermieter über seine Nebenkostenabrechnung selbstständig vorzunehmen.

Bei einem Eigentumswechsel (Hausverkauf), erfolgt eine Endabrechnung. Hierfür benötigen wir den aktuellen Zählerstand der Anlage, das Datum der Übergabe und die Adressdaten des neuen Eigentümers. Sobald uns diese vollständig vorliegen, können wir eine Endabrechnung vornehmen.

Trinkwasser

Für die Wasserversorgung im Markt Mömbris ist der Zweckverband Fernwasserversorgung Spessartgruppe, Alzenau-Hörstein, zuständig: Telefonnummer: 06023 9710-0

Der Ortsteil Niedersteinbach verfügt über eine eigene Trinkwasserversorgung. Hier ist der Markt Mömbris (vertreten durch Florian Stenger, Telefonnummer: 06029 705-22) selbst der Wasserversorger, Trinkwasserversorgung Niedersteinbach. Die aktuelle Gebühr beträgt 3,12 € pro m3, zuzüglich einer jährlichen Grundgebühr von 72,00 € zuzüglich 7% Mehrwertsteuer. (ab 01.01.2023)

Für den Ortsteil Königshofen, ist der Wasserbeschaffungsverband Königshofen zuständig. Ansprechpartner: Kai Gerhard, Telefonnummer: 06029 5457. Die aktuelle Gebühr beträgt 2,05 € pro m³, die Grundgebühr 76,69 € zuzüglich 7% Mehrwertsteuer.

Grundsteuerreform - Die neue Grundsteuer in Bayern

Neuregelung der Grundsteuer

Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.

Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.

Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer haben eine sog. Grundsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, sog. Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Sie ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.

Was bedeutet die Neuregelung für Sie?

Waren Sie am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst:

Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben.

Hierzu werden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern im Frühjahr 2022 öffentlich aufgefordert. Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 maßgeblich, sog. Stichtag.

Was ist zu tun?

Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 bequem und einfach elektronisch über das Portal ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de abgeben.

Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.

Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auch auf Papier einreichen. Die Vordrucke hierfür finden Sie ab dem 1. Juli 2022 im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, in Ihrem Finanzamt oder in Ihrer Gemeinde.

Bitte halten Sie die Abgabefrist ein.

Sie sind steuerlich beraten?

Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgen.

Sie haben Eigentum in anderen Bundesländern?

Für Grundvermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in anderen Bundesländern gelten andere Regelungen für die Erklärungsabgabe als in Bayern.

Informationen stehen hier zur Verfügung: 

www.grundsteuerreform.de

Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?

Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter

www.grundsteuer.bayern.de

Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr auch telefonisch für Sie erreichbar: Telefonnummer: 089 30 70 00 77

In Bayern gilt es, rund 6,3 Mio. Feststellungen zu treffen – aufgrund der Menge der zu bearbeitenden Grundsteuererklärungen sehen Sie bitte von Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Grundsteuererklärung ab.

Hängen die Grundsteuerreform und der Zensus 2022 zusammen?

Das Bayerische Landesamt für Statistik führt in 2022 einen Zensus mit einer Gebäude- und Wohnungszählung durch. Die Grundsteuerreform und der Zensus sind voneinander unabhängig. Weitere Informationen zum Zensus finden Sie hier: 

www.statistik.bayern.de/statistik/zensus.