Endlich Frühling, aber wohin mit dem Grünabfall?
Erstelldatum12.03.2025

Der Frühling steht endlich vor der Tür und viele Menschen nutzen diese Zeit, um den eigenen Garten zu verschönern. Dabei fällt natürlich auch Grünabfall aller Art an. Hierzu möchten wir Ihnen einige Informationen zur Verfügung stellen:
Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es erst einmal grundsätzlich verboten, zwischen dem 1. März und 30. September Hecken zu schneiden und Bäume zu fällen. Hintergrund sind naturschutzrechtliche Belange. Vögel nutzen Hecken und Bäume zum Brüten und Insekten finden Nahrung und Unterschlupf. Lediglich Pflege- und Formschnitte sind in dieser Zeit daher erlaubt.
Angefallene Grünabfälle können zu den Öffnungszeiten auf dem Recyclinghof am Klinger sowie auf dem Kreisrecyclinghof abgegeben werden. Auch können Sie im Rathaus Grünabfallsäcke zum Preis von 50 Cent pro Stück erwerben, um den Grünabfall dort zu verstauen und zur nächsten Grünabfallsammlung am 1. April bereitzustellen.
Immer wieder kommt es aber auch dazu, dass Bürgerinnen und Bürger ihren Grünabfall verbrennen. Der Markt Mömbris möchte hierbei auf Folgendes hinweisen:
Es ist innerhalb der geschlossenen Ortschaft ausnahmslos verboten, pflanzliche Abfälle aus Haus- und Kleingärten zu verbrennen.
Außerhalb der geschlossenen Ortschaft dürfen pflanzliche Gartenabfälle lediglich auf dem Grundstück verbrannt werden, auf dem sie angefallen sind. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
- Das Verbrennen ist nur an Werktagen (Montag bis Samstag) ganzjährig von 8 Uhr bis 18 Uhr – vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 – zulässig.
- Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsstelle hinaus sind zu verhindern.
- Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen ist.
- Bei drohender Wald- oder Vegetationsbrandgefahr (Waldbrand- bzw. Graslandfeuerindex 4 oder 5) ist ein Verbrennen nicht erlaubt!
Dies ergibt sich aus der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV). Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.
Darüber hinaus können auch noch weitere Kosten entstehen: Sollte die Feuerwehr ausrücken, ist der Verursacher grundsätzlich verpflichtet, die Kosten für diesen Einsatz zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn das Feuer vorher angemeldet wurde. Denn schließlich ist niemals auszuschließen, dass es sich nicht um das angemeldete Feuer, sondern um ein anderes handelt. Daher wird die Feuerwehr in jedem Fall alarmiert. Auch hier können die Kosten im vierstelligen Bereich liegen.
Wir bitten Sie daher darum, davon abzusehen, die Grünabfälle zu verbrennen. Nutzen Sie die Entsorgungsmöglichkeiten über den Recyclinghof und die Grünabfallsammlung, um sich Schwierigkeiten zu ersparen. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Rathaus gerne zur Verfügung.
Teaserbild: Pixabay