Durch Rücksichtnahme und Umsicht könnte das Zusammenleben von Mensch und Hund in Markt Mömbris problemloser sein. Hundehalter sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Tiere Straßen, Gehwege und Anlagen nicht verunreinigen. Der Hundekot ist jedoch nicht nur ein Ärgernis (jeder der schon mal Hundekot von seinen Schuhen oder Reifen eines Kinderwagens entfernen musste, wird wissen wie unappetitlich das ist), sondern stellt auch eine Infektionsquelle dar, da er bei Kontakt eine Infektion mit Spulwürmer und sonstigen Parasiten auslösen kann. Nicht nur Menschen sondern auch Hunde untereinander können sich damit anstecken. Nicht nur auf öffentlichen Wegen und Plätzen stellt Hundekot eine Infektionsquelle dar. Auch auf Wiesen und Koppeln, deren Gras für die Fütterung von Rindern verwendet wird, kann Hundekot ein Problem darstellen.
Da es sich bei dem Befall mit Würmern um eine Zoonose handelt, d. h. auch der Mensch über seine Nahrung von diesen Wurmfinnen befallen werden kann, besteht ein erhebliches Interesse, diese Wurminfektion zu bekämpfen. Dies ist möglich einerseits durch konsequente Impfung und Entwurmung der Hunde aber auch Katzen und durch das Entfernen des Kots auch aus Wiesen. Auch wenn tatsächlich nur wenige Hunde Endwirt des Erregers Neospora Caninum sind, gehört Hundekot keinesfalls ins Tierfutter. Für die Entsorgung des Tierkots können über den Fachhandel und das Internet Kotbeutel aus biologisch abbaubaren Materialien bezogen werden. Der Markt Mömbris bittet daher alle Hundehalter die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu beseitigen. Ihre eigene Gesundheit und die Ihrer Kinder wird es Ihnen danken.
§ 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter des Marktes Mömbris vom 01.03.2000 verbietet das Verunreinigen öffentlicher Straßen durch Tiere. Nach § 13 Nr. 1 der Verordnung ist das Zuwiderhandeln mit einer Geldbuße von bis zu 1000 DM (= 511,29 €) bewährt. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Der Markt Mömbris wird bei Verstößen künftig konsequent Bußgelder verhängen.