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Das steht an...

Sonntag
03
Dez . 23

Feuerwehrhaus Hohl

Seniorennachmittag
Freiwillige Feuerwehr Hohl e. V.
Freitag
08
Dez . 23

Vereinshaus Königshofen | 19:30 Uhr

Adventsabend
Verein für Obst-Gartenbau und Landespflege Königshofen - Obstwiesenretter Kahlgrund-Spessart e. V.
Samstag
09
Dez . 23

Haus der Musik Gunzenbach

Weihnachtsfeier
Musikverein Gunzenbach 1919 e. V.
Samstag
09
Dez . 23

Festplatz Mömbris bis 10.12.2023

Mömbriser Weihnachtsmarkt
Markt Mömbris
Sonntag
10
Dez . 23

Heilig-Geist-Kirche Dörnsteinbach

Adventskonzert
Trachtenkapelle Dörnsteinbach
Sonntag
10
Dez . 23

Pfarrsaal Niedersteinbach

Adventsfeier
DJK Niedersteinbach
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Markt Mömbris
Schimborner Straße 6, 63776 Mömbris
+49 6029 705-0
+49 6029 705-59
verwaltung(at)moembris.bayern.de
Öffnungszeiten Bürgerbüro
 Gerade geöffnet Gerade geschlossen

Montag
8:00 bis 12:30 Uhr
14:00 bis 17:00 Uhr
Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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Jeden 1. Donnerstag im Monat 8:00 bis 20:00 Uhr durchgehend geöffnet.

Fließgewässer im Marktgebiet – Verantwortung der Kommune und der Anlieger


 Aus dem Rathaus



Die ersten Frühjahrsgewitter mit den entsprechenden Starkregenereignissen liegen bereits hinter uns. Die Gemeindeverwaltung möchte dies zum Anlass nehmen, noch einmal auf grundlegende Sachverhalte in Sachen Gewässerunterhalt hinzuweisen. Der Unterhalt von Gewässern II. Ordnung, zu denen in unserer Region die Kahl gehört, obliegt dem jeweils zuständigen Wasserwirtschaftsamt. Bei den sonstigen Bachläufen, die letztendlich der Kahl zufließen, handelt es sich um Gewässer III. Ordnung. Hier sind die jeweiligen Kommunen für den Unterhalt zuständig, egal ob es sich bei dem Gewässer um ein eigenes Flurstück in Besitz der Gemeinde bzw. um Gemeinschaftseigentum der Gewässeranlieger handelt oder sich die jeweiligen Privatgrundstücke bis zur Bachmitte erstrecken. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen vor Ort sind Unterhaltungsmaßnahmen von den Anliegern zu dulden und dem Unterhaltspflichtigen ist der Zugang zum Gewässer jederzeit zu ermöglichen. Die Gewässerunterhaltung beinhaltet im Wesentlichen die Erhaltung des Gewässerbettes, um einen möglichst ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu gewährleisten. Weiterhin sind die Ufer, so weit notwendig, zu erhalten. Dies bedeutet nicht, dass in jedem Fall in der freien Landschaft entstandene Uferanbrüche durch bauliche Eingriffe gesichert und verbaut werden müssen. Vielmehr sollen sich Gewässer möglichst naturnah entwickeln. Dabei sind die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers und des Lebensraumes von wild lebenden Tieren und Pflanzen stets zu berücksichtigen. Bei entsprechenden Begehungen wird immer wieder festgestellt, dass Gewässeranlieger oft, möglicherweise aus Unwissenheit oder Sorglosigkeit, grundlegende Verhaltensregeln missachten oder ignorieren. So wird z. B. der Zugang zum Gewässer teilweise oder völlig verbaut. Dem Unterhaltungspflichtigen wird es somit oft erschwert bis gänzlich unmöglich gemacht notwendige Unterhaltungsarbeiten durchzuführen. Aus diesem Grund nachfolgend verschiedene grundlegende Anmerkungen, die von direkten Anliegern zu beachten sind:

  • Ablagerungen jedweder Art gehören nicht ans Gewässer. Dies gilt im Besonderen für Müll, Bauschutt, Autoreifen o. ä., aber auch für Brennholz, Kompost und Rasen- oder Grünschnitt. Das oft genannte Argument hinsichtlich der letztgenannten Materialien „das ist doch alles biologisch“ ist in diesem Fall völlig irrelevant. Vielmehr kann dieses Material bei Hochwässern abgeschwemmt werden und flussabwärts an Brücken oder Durchlässen zu Verklausungen führen. Der daraus resultierende Rückstau wiederum kann erhebliche Schäden an Gebäuden oder Anlagen verursachen.
  • Zäune über bzw. durch das Bachbett sind ebenso unzulässig wie private Verrohrungen, Stege oder sonstige Querungshilfen. Die Folgen bei Starkregen sind dem vorgenannten Schadensbild vergleichbar.
  • Die Gehölzpflege ist Sache des jeweiligen Grundstückseigentümers, auf dessen Anwesen der Bewuchs steht. Hierbei ist wegen der Brut- und Setzzeit von Vögeln und Amphibien die Schonfrist von März bis September zu beachten.
  • Wenn Pflanzungen durchgeführt werden, so sind standortgerechte Bäume oder Sträucher wie z. B. Schwarz-Erle, Esche, Silber-Weide oder Haselnuss zu verwenden. Standortfremde Pflanzen wie Thuja oder Fichten gehören nicht ans Gewässer.
  • Bauliche Anlagen wie Gartenhäuser oder Zäune dürfen den Zugang zum Gewässer für den Unterhaltungspflichtigen nicht behindern. Es ist, sofern die Anlagen überhaupt zulässig sind, ein ausreichender Abstand zum Gewässer einzuhalten. Dieser sollte keinesfalls weniger als 5-6 m betragen.
  • Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Wasserentnahme durch die Anlieger zum Gießen von Gärten oder Grünflächen. Dies gilt aber nur für eine Entnahme mit Handschöpfgeräten wie Gießkanne oder Eimer. Der Einsatz von Pumpen ist ohne wasserrechtliche Genehmigung nicht erlaubt, was im Gleichen natürlich auch für den Bau von Aufstauvorrichtungen o. ä. gilt.
  • Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder Dünger ist darauf zu achten, dass nur für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassene Produkte verwendet werden. Bei der Anwendung ist ein Mindestabstand von 5-10m zum Gewässer einzuhalten.
  • Vor Ort findet man die abenteuerlichsten Konstruktionen zur „Landgewinnung“ und „Ufersicherung“ vor, die in der Regel den Abflussquerschnitt erheblich einschränken. Ein eigenmächtiger, in vielen Fällen vertikaler Uferverbau mittels Bauschutt, Wellblech, Faserzement- oder Betonplatten ist absolut inakzeptabel.

Eine Berücksichtigung der Vorgaben liegt im eigenen Interesse der Gewässeranlieger, um die Hochwassergefahr, daraus resultierende Folgeschäden und mögliche Schadensersatzansprüche zu minimieren. Zudem kann dem Unterhaltungspflichtigen die Arbeit vor Ort wesentlich erleichtert werden. Ein sinnvolles Miteinander kann hier zu einem möglichst effizienten Einsatz der in begrenztem Maße zur Verfügung stehenden Finanz- und Personalressourcen beitragen. Es ist verständlich und nachvollziehbar, dass sich Anlieger ihre Flächen am Gewässer herrichten und nutzbar machen wollen. Es spricht auch absolut nichts dagegen, diese naturnahen Bereiche zu erleben und zu genießen, allerdings nur wenn die „Spielregeln“ eingehalten werden und dies nicht zu Lasten Dritter geht. Der Markt Mömbris bittet daher die Gewässeranlieger, ihre Abschnitte auf die vorgenannten Punkte zu überprüfen und ggf. Abhilfe zu schaffen.


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