Am 26. Mai 2019 findet die Europawahl statt.
Die Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über
- Familienname,
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften sowie,
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Sie können nach § 50 Abs. 5 BMG bei der
Meldebehörde des Marktes Mömbris, Schimborner Straße 6, 63776 Mömbris,
Zimmer EG.04 bis EG.06,
einer Übermittlung Ihrer Daten widersprechen, sofern Sie damit nicht einverstanden sind.
Das Formular auf Eintragung einer Übermittlungssperre erhalten Sie nebenstehend als Download.