Wohnsitz anmelden

Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.

Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden.

Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.



Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen und Schlafen benutzt).

  • Personalausweis aller zuziehenden Personen, Reisepässe wenn vorhanden, Kinderreisepässe
  • Wohnungsgeberbestätigung, bei selbstgenutztem Wohneigentum ist die Wohnungsgeberbestätigung als Eigenbestätigung auszufüllen
  • Schriftliche Vollmacht bei Mitanmeldung des nicht verheirateten Partners und von volljährigen Kindern
  • Bei Anmeldung im Familienverband (Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten, Zuzugsdatum, frühere und künftige Wohnungen), ist die Vorsprache eines Familienangehörigen ausreichend.
  • Bei Umzug eines minderjährigen Kindes mit nur einem Elternteil, benötigen wir die „Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzuges eines minderjährigen Kindes gemäß  § 22 Bundesmeldegesetz (BMG). Sollte alleiniges Sorgerecht bestehen, benötigen wir den Sorgerechtsbeschluss
  • bei getrennt lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, wird die „Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzuges eines minderjährigen Kindes gemäß  § 22 Bundesmeldegesetz (BMG) benötigt. Die Ausweiskopie des anderen Elternteils muss mitgebracht werden, zwecks Unterschriftenabgleich.
  • bei betreuten Personen: Schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
  • bei Zuzug aus dem Ausland: Persönliche Vorsprache aller zuziehenden Personen erforderlich, Angabe der letzten Wohnanschrift in Deutschland, Unterlagen zum Familienstand (Geburts-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, ggf. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten oder Lebenspartners oder rechtskräftiges Scheidungsurteil - jeweils im Original und bei ausländischen Urkunden mit deutscher Übersetzung)

kostenfrei

Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen.

Stand: 08.11.2017

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)