Wohnsitz abmelden
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben.
Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands (Inland) müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen lediglich bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde anmelden. Diese informiert dann im Rahmen eines bundesweit festgelegten automatisierten Rückmeldeverfahrens die Meldebehörde der Wegzugsgemeinde.
Wenn Sie nicht umziehen, sondern lediglich eine von mehreren Wohnungen aufgeben, müssen Sie diese Wohnung bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie mit der Hauptwohnung gemeldet sind, abmelden.
Wenn Sie den Wohnungsstatus (Hauptwohnung, Nebenwohnung) ändern wollen, müssen Sie dies grundsätzlich ebenfalls gegenüber der Meldebehörde erklären, bei der Sie mit der Hauptwohnung gemeldet sind.
Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.
Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung und kein Beziehen einer neuen Wohnung im Inland (Wohnung wird endgültig verlassen, mit dem Willen, sie künftig nicht mehr für die Verrichtungen des täglichen Lebens zu benutzen).
- Personalausweis aller wegziehenden Personen, Reisepässe wenn vorhanden, Kinderreisepässe
- Schriftliche Vollmacht bei Mitabmeldung des nicht verheirateten Partners und von volljährigen Kindern
- Bei Abmeldung im Familienverband (Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten, Zuzugsdatum, frühere und künftige Wohnungen), ist die Vorsprache eines Familienangehörigen ausreichend. bei betreuten Personen: Schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
- Bei Abmeldung ins Ausland, Angabe der Auslandsadresse
kostenfrei
Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen. Frühestmöglicher Zeitpunkt einer Abmeldung ist eine Woche vor dem Auszug.
Stand: 08.11.2017
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
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