Gewerbeanmeldung

Vor Beginn einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit ist aufgrund der Gewerbefreiheit in der Regel lediglich eine Anzeige des Gewerbes bei der Gemeinde erforderlich, in der die Tätigkeit augeübt wird. (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO bzw. § 14 Abs. 3 GewO für die Aufstellung von Automaten).

Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Bewachungsgewerbe, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Gewerbeerlaubnis bzw. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (z. B. Verkauf von Durckwerken an öffentlichen Orten, Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht.

Die Anzeige des Gewerbes muss vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit erfolgen.



  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Handelsregisterauszug ggf. Vollmacht, bei Minderjährigen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

Für die Gewerbanmeldung betragen die Kosten 35,00 €.

Die Gebühr ist bei sofort bei Beantragung zu entrichten.