Eheschließung

Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem geplanten Termin erfolgen und ist sechs Monate gültig. Vereinbaren Sie für die Anmeldung der Eheschließung einen Termin mit dem Standesamt und bringen Sie zu dem Termin die vollständigen Unterlagen (siehe unter „Benötigte Unterlagen“) mit.

Bei der Anmeldung müssen beide Verlobte anwesend sein. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn einer von Ihnen andauernd beruflich verhindert ist, kann ein Partner mit einer entsprechenden Vollmacht (detaillierte Bevollmächtigung, Vordruck ist auf Anfrage beim Standesamt erhältlich) die Eheschließung auch alleine anmelden.

Die unabdingbare persönliche Vorsprache des anderen Partners kann dann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen (nicht aber erst am Tag der Eheschließung).

Sollte ein Verlobter kein Deutsch verstehen, muss bei der Anmeldung ein Übersetzer anwesend sein.

Bei der Anmeldung der Eheschließung können Angaben zur gewünschten Namensführung in der Ehe gemacht werden sowie diverse organisatorische Punkte (z. B. Trauraum, Stammbuch, Trauzeugen) geklärt werden.

Sie haben die Möglichkeit in Mömbris in unserem Trauzimmer im Rathaus (Altbau), alternativ im Sitzungssaal des Rathauses oder alternativ in der historischen Ölmühle zu heiraten.

 

Gleichgeschlechtliche Ehen

Am 30. Juni 2017 beschloss der Deutsche Bundestag das "Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts". Das Gesetz ist am 28.7.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit ist es am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten.

Ab diesem Tag (01.10.2017) können:

keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden

gleichgeschlechtliche Paare (nur noch) eine Ehe schließen

bestehende Lebenspartnerschaften, die in Deutschland begründet oder im deutschen Lebenspartnerschaftsregister bereits nachbeurkundet wurden, auf Antrag in eine Ehe umgewandelt werden

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft wird nicht automatisch zu einer Ehe. Im Gesetz heißt es: „Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen.“ Dies muss auf dem Standesamt geschehen.

Die Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft kann beim Standesamt beantragt und durchgeführt werden.

Wichtig dabei ist, dass für die Rechte und Pflichten der Partner nach der Umwandlung der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist.

Wer seine eingetragene Lebenspartnerschaft jedoch nicht umwandeln will, muss nichts tun. Sie bleibt dann weiterhin bestehen!

Einige weitere Informationen, die bei der Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe von Belang sind, haben wir Ihnen unter "Benötigte Unterlagen - Ziffer 4+5" aufgelistet.



1. Wenn beide noch nicht verheiratet waren beziehungsweise noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten, volljährig und Deutsche ohne Auslandsbezug sind:

  • Neuer beglaubigter Ausdruck/neu beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate) erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes.
  • Erweiterte Meldebescheinigung, ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich bei der Einwohnermeldestelle des Hauptwohnsitzes. Wenn Sie in Mömbris mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, wird das Dokument beim Standesamt im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung erstellt. Eine Anmeldebestätigung genügt nicht. Die erweiterte Meldebescheinigung ist für alle deutschen und alle ausländischen Staatsangehörigen erforderlich.
  • Neu ausgestellte Geburtsurkunde gemeinsamer Kinder. In die jeweilige Urkunde, die Sie beim Geburtsstandesamt erhalten, müssen Sie beide als Eltern eingetragen sein.
  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis.

 

2. Wenn Sie bereits verheiratet waren oder schon eine eingetragen Lebenspartnerschaft begründet hatten, benötigen Sie zusätzlich folgendes:

  • Ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe/die Aufhebung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft. Bei Vorehen ist dies nicht das Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde des früheren Ehegatten, sondern eine neue beglaubigte Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister der letzten Ehe, erhältlich beim Eheschließungsstandesamt. In das beim zuständigen Standesamt geführte Eheregister wird Scheidung beziehungsweise Tod eines Ehegatten von Amts wegen eingetragen.
  • Bei aufgehobenen Lebenspartnerschaften ist dies in der Regel das rechtskräftige Aufhebungsurteil beziehungsweise die Sterbeurkunde des/der früheren Lebenspartners/Lebenspartnerin.
  • Zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie alle früheren Ehen sowie früherer eingetragenen Lebenspartnerschaften und die Art ihrer Auflösung angeben. Wir empfehlen, vorhandene Dokumente mitzubringen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen, also beispielsweise Familienstammbücher, Heiratsurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden und Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden und Scheidungsurteile und Aufhebungsurteile.

 

3. In allen anderen Fällen, wenn Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin

  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen,
  • nicht im Bundesgebiet geboren oder adoptiert sind,
  • Ihre letzte Ehe/Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen haben,
  • gemeinsame Kinder im Ausland geboren sind,

sollte zumindest einer der beiden Partner zur Auskunft persönlich bei uns vorsprechen. Sie erhalten dann eine umfassende Beratung, welche Unterlagen für Sie erforderlich sind und wie Sie diese beschaffen können.

Wenn Sie verhindert sind, kann die Auskunft auch durch eine mit Ihren persönlichen Verhältnissen gut vertraute Person (beispielsweise Eltern oder Geschwister) eingeholt werden.

Bereits vorhandene, auch ältere personenstandsrechtliche Dokumente und die Ausweise beider Partner sollten in jedem Fall zum Auskunftsgespräch mitgebracht werden.

Je nach persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen vom Gesetz vorgeschrieben. Alle geforderten Urkunden und Übersetzungen sind als Originale und nicht in Kopie einzureichen.

Unterlagen in fremder Sprache sind ausnahmslos mit Übersetzungen von einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer vorzulegen. Ermächtigte Übersetzer finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de.

Der Standesbeamte muss - bei Auslandsbezug - das jeweilige Heimatrecht berücksichtigen. Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im anzuwendenden ausländischen Recht ergeben sich neben zahlreichen analog anzuwendenden Ehevoraussetzungen auch umfangreiche Richtlinien, die bei der Informationserteilung berücksichtigt werden müssen. Da die Gesetze in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nicht auf die Voraussetzungen eingegangen werden.

 

4.  Wenn eine in Deutschland begründete Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden soll:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • eine aktuelle (neu ausgestellte) beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister (keine Lebenspartnerschaftsurkunde), erhältlich beim Standesamt, wo die Lebenspartnerschaft begründet wurde oder
  • ersatzweise eine aktuelle (neu ausgestellte) Lebenspartnerschaftsurkunde, erhältlich beim Standesamt, wo die Lebenspartnerschaft begründet wurde, sowie zusätzlich je eine aktuelle (neu ausgestellte) beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt
  • eine aktuelle (vor nicht mehr als 14 Tagen ausgestellte) erweiterte Meldebescheinigung (früher: Aufenthaltsbescheinigung) des Meldeamtes (keine einfache Meldebescheinigung) mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit, der Religionszugehörigkeit und des Wohnsitzes. Die Anmeldung allein ist nicht ausreichend. Befindet sich der Hauptwohnsitz in Mömbris, ist die erweiterte Meldebescheinigung beim Standesamt im Zusammenhang mit der Anmeldung erhältlich.
  • bei Bedarf: eine schriftliche Vollmacht von demjenigen Partner, der verhindert ist, mit zum Standesamt zu kommen. Diese ist zu Hause auszudrucken, auszufüllen und unterschrieben dem anderen Partner mit Ihren Unterlagen (inkl. Personalausweis oder Reisepass) zur Anmeldung mitzugeben.

Allerdings können in Einzelfällen weitere Unterlagen notwendig werden.

 

5. Wenn eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden soll:

Wenn Ihre Lebenspartnerschaft

  • nicht im Bundesgebiet begründet wurde,

sollte zumindest einer der beiden Partner zur Auskunft persönlich bei uns vorsprechen. Sie erhalten dann eine umfassende Beratung, welche Unterlagen für Sie erforderlich sind und wie Sie diese beschaffen können.

Bereits vorhandene, auch ältere personenstandsrechtliche Dokumente und die Ausweise beider Partner sollten in jedem Fall zum Auskunftsgespräch mitgebracht werden.

Je nach persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen vom Gesetz vorgeschrieben. Alle geforderten Urkunden und Übersetzungen sind als Originale und nicht in Kopie einzureichen.

Unterlagen in fremder Sprache sind ausnahmslos mit Übersetzungen von einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer vorzulegen. Ermächtigte Übersetzer finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de.

Der Standesbeamte muss - bei Auslandsbezug - das jeweilige Heimatrecht berücksichtigen. Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im anzuwendenden ausländischen Recht ergeben sich neben zahlreichen analog anzuwendenden Ehevoraussetzungen auch umfangreiche Richtlinien, die bei der Informationserteilung berücksichtigt werden müssen. Da die Gesetze in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nicht auf die Voraussetzungen eingegangen werden.

Sollten Sie keinen Wohnsitz in Mömbris haben, aber in Mömbris heiraten wollen, melden Sie Ihre Eheschließung beim Standesamt Ihres Wohnortes an und beantragen Sie dort, dass das Standesamt Mömbris für Ihre Eheschließung ermächtigt wird.

Sie können urkundliche Nachweise über die Eheschließung vorbestellen, welche Sie am Tag der Eheschließung ausgehändigt bekommen. Diese Urkunden dienen zur Vorlage beispielsweise bei Banken und Versicherungen, dem Finanzamt und gegebenenfalls für die Beantragung neuer Ausweisdokumente.