Bekanntmachung

Absolutes Verbot von offenem Feuer im Gesamtgebiet des Marktes Mömbris

Gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in Verbindung mit §§ 23, 24 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VWB) erlässt der Markt Mömbris folgende

ALLGEMEINVERFÜGUNG

  1. Während Waldbrandgefahrenindex Stufe 4 und 5 sowie Graslandfeuerindex 4 und 5 wird im gesamten Gemeindegebiet des Marktes Mömbris ein generelles und absolutes Verbot für jegliche Art von offenem Feuer ausgesprochen. Das Verbot gilt auch für bestehende, auf Dauer angelegte Feuerstellen, für die ausgewiesenen gemeindlichen Grillplätze als auch für Lagerfeuer auf privaten Grundstücken.
     
  2. Das Grillen mit Gas oder Holzkohle auf Privatgrundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage ist von dem Verbot ausgenommen.

Gründe:

Angesichts der anhaltend heißen und trockenen Witterung besteht insbesondere für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen etc. höchste Brandgefahr. Der Markt Mömbris sieht sich daher gehalten, jegliche Art von offenem Feuer ausnahmslos zu untersagen. Die Bevölkerung wird im eigenen Interesse - auch im Hinblick auf mögliche Regressforderungen - dringend aufgefordert, sich an das ausgesprochene Verbot zu halten und sich laufend über den aktuellen Waldbrandgefahrindex sowie über den Graslandfeuerindex zu informieren. Dies ist über die Homepage des Deutschen Wetterdienstes möglich.

Beim Grillen mit Gas oder Holzkohle auf Privatgrundstücken in der geschlossenen Ortslage wird dringend empfohlen, geeignetes Löschmaterial (Feuerlöscher, Löschdecken etc.) bereit zu halten.

Mömbris, den 22.07.2022

Felix Wissel

Bürgermeister